AWO-Logo senkrechte Linie Ortsverein Bad Segeberg,Wahlstedt und Umgebung e.V.    

ARBEITERWOHLFAHRT Ortsverein Bad Segeberg, Wahlstedt und Umgebung e.V.

SATZUNG

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bad Segeberg, Wahlstedt und Umgebung e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Bad Segeberg, Wahlstedt und Umgebung.
  2. Das Vereinsgebiet entspricht den Städten Bad Segeberg und Wahlstedt und Umgebung.
  3. Der Sitz des Vereins ist in 23812 Wahlstedt.
  4. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Segeberg e.V.mit Sitz in Bad Segeberg.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bad Segeberg, Wahlstedt und Umgebung e.V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger (§52 AO) sowie mildtätiger Zwecke (§53 AO), insbesondere die Förderung des Wohlfahrtswesens (§52 Abs. 2 Nr. 9 AO) , die Förderung der Jugend - und Altenhilfe (§52 Abs.2 Nr. 4 AO) und die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Soziale Beratungstätigkeiten
    • Hilfen für Menschen in Not oder mit eingeschränkter Gesundheit
    • Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie
    • kulturelle, sportliche, gesellige und der Bildung dienende Angebote, vorrangig für Seniorinnen und Senioren,
    • Sammlung von Spenden und Eigenmitteln für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, für bedüftige Einzelpersonen sowie für weitere gemeinnützige Aufgaben, z,B. den Kinderhilfsfonds oder Weitergabe an andere gemeinnützige Organisationen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Segeberg e.V., die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
    Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.
    Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äussern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
  4. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähige Minderjährige), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
  5. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
  6. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
  7. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt als am 3. Tage nach Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Anschrift als zugestellt.

§4 Recht und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemässen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.
    Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2,3.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  2. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschliessen.
  3. Ordnungsmassnahmen können nach den Bestimmungen des § 15 erlassen werden.

§6 Korporative Mitgliedschaft

  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen anschliessen, deren Tätigkeit sich auf die entsprechende Ortsebene erstreckt.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschliessen.
  3. Bezüglich der Voraussetzungen gelten die Regelungen des Verbandsstatuts.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  5. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
  6. Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung ist in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung auszugestalten,
  7. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§7 Jugendwerk

  1. Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dieser Satzung bzw. des Verbandsstatus,
  4. Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
  5. Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

§8 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäss dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten und einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    sie beschliesst über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins,
    sie beschliesst die Satzung,
    sie wählt den Vorstand,
    sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
    sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz,
    sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschliessen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
    Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einladung genau zu bezeichnen.
    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.
    Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.
    Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschliessen.
  5. Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:
    Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
    Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen.
  7. Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand besteht aus
    der/dem Vorsitzenden,
    einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter,
    der Kassiererin/dem Kassierer,
    der Schriftführerin/dem Schriftführer und
    mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter und die/der Kassiererin/Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach Satz 2 vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.
    Ein/e Vertreter/in des Jugendwerkes nimmt beratend an den Sitzungen teil.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner ErgäLnzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
  4. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegt Grenze nicht überschreiten.
  5. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmässig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuladen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen.
  9. Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  10. Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
  11. Der Vorstand benennt eine/einen Vertreterin/Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.
  12. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.
  13. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt mindestens ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
  14. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschliesslich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§11 Mandat und Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
Ein Mitglied kann nicht an Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschliessungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis hätte entscheidend sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§12 Rechnungswesen

  1. Der Ortsverein ist mindestens zur Aufstellung einer jährlichen Einnahme- Überschussrechnung (vereinfachte Buchführung) verpflichtet.
  2. Mittel dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen.
  3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§13 Revision

Die Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch die Verbands- /Vereins- Revision.
Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Getroffenen Prüffeststellungen zu geben.
Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.
Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandstatuts sowie den Beschlüssen von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.
Der Bericht über die Jahresprüfung ist der übergeordneten Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§14 Aufsicht

Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts.

§15 Verbandsstatut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmassnahmen und verbandliches Markenrecht.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§16 Auflösung

Der Verein
  1. wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.
  3. Bei Auflösung sind die, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder i.S. § 26 BGB Liquidatoren. Zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten den Verein.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am------in Wahlstedt